Betroffene Angebote – Gültig ab 1. Januar 2021

Das Dekret Nr. 2020-1585 vom 14. Dezember 2020 über obligatorische Informationen für jedes möblierte touristische Mietangebot legt fest, dass ab dem 1. Januar 2021:

  • Jedes Angebot zur Anmietung einer möblierten Touristenunterkunft von einem Gewerbetreibenden muss den Hinweis „Gewerbliche Anzeige“ tragen.
  • Jedes Mietangebot für möblierte Beherbergungsbetriebe, das nicht von einem Gewerbetreibenden stammt, muss den Vermerk „Anzeige einer Privatperson“ tragen.

Diese Erwähnungen müssen bei der Veröffentlichung Ihres Angebots auf allen Vertriebsplattformen Ihrer Unterkunft deutlich erscheinen.

Definition des „privaten“ oder „gewerblichen“ Status des Vermieters:

Sie sind besorgt, wenn:

  • Sie sind Eigentümer oder Verwalter einer möblierten Unterkunft (Villa, Apartment, möbliertes Studio), klassifiziert oder nicht, gekennzeichnet oder nicht.
  • Sie schlagen die Reservierung einer Unterkunft im Internet vor

Ihr Status wird unter zwei kumulativen Bedingungen als "Profi" bezeichnet:

  • Die jährlichen Einnahmen aus dieser Vermietungstätigkeit übersteigen 23.000 €
  • Die Einnahmen übersteigen die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres steuerlichen Haushalts (Löhne und Gehälter, sonstige gewerbliche und gewerbliche Einkünfte etc.)

Sie müssen "berufliche Ankündigung" erwähnen.

Andernfalls wird Ihr Status als "Einzelperson" bezeichnet, Sie müssen "Ankündigung einer Einzelperson" angeben.

Die Sanktionen

Das Tourismusgesetzbuch sieht keine spezifische Sanktion vor. Es ist wahrscheinlich, dass das Fehlen der Erwähnung als Verletzung der Informationspflicht angesehen wird, die den Touristen belastet. Wenn ihm dadurch ein Schaden entsteht, könnte ihm dies vorgeworfen werden oder im Falle einer Kontrolle von der Direktion für den Schutz der Bevölkerung (DPP) mit einer Sanktion belegt werden.

Anrufer

Barbara ALLIRAND

Entwicklungsbeauftragter für Marktplatz/Observatorium

War dieser Inhalt für Sie nützlich?